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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der NORTEC Security Concepts GmbH

Als Sicherheits- und Ermittlungsunternehmen verpflichtet sich die NORTEC Security Concepts GmbH, die erteilten Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen mit der geschäftsüblichen Sorgfalt auszuführen. Eine weiterreichende Haftung für das Unternehmen und seine Mitarbeiter wird ausgeschlossen; insbesondere wird nicht für Entschlüsse gehaftet, die auf Grund von erarbeiteten Informationen und Berichten gefasst werden.

Art und Umfang der zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Maßnahmen unterliegen nach pflichtgemäßem Ermessen der Entscheidungsfreiheit des Sicherheits- und Ermittlungsunternehmens.

Das Rechtsverhältnis mit dem Auftraggeber ist - soweit ein bestellter Erfolg herbeigeführt worden ist - Werkvertrag, sonst hinsichtlich der Leistung Dienstvertrag.

Das Sicherheits- und Ermittlungsunternehmen ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages seiner Mitarbeiter, freier Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, gewerblich selbständiger Personen und Gewährspersonen zu bedienen. Es ist weiterhin berechtigt, die eingesetzten Personen abzuberufen und gegebenenfalls durch andere, fachlich gleichwertige zu ersetzen.

Das Sicherheits- und Ermittlungsunternehmen verpflichtet sich, alle seitens des Auftraggebers erhaltenen Informationen geheim zu halten, vertraulich zu behandeln und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine unbefugte Weitergabe an Dritte zu verhindern. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich weiterhin, alle erhaltenen Informationen nur für Zwecke zu verwenden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages stehen.

Eine Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht im Falle der Wahrnehmung eigener berechtigter/rechtlicher Interessen des Sicherheits- und Ermittlungsunternehmens. Solche sind anzunehmen, wenn die Auftragnehmerin aufgrund von Gesetzen zur Informationserteilung an Dritte verpflichtet ist oder die Preisgabe von Informationen zwingend geboten ist, um mögliche Schäden vom Sicherheits- und Ermittlungsunternehmen abzuwenden.

Soweit nicht anders vereinbart, verpflichtet sich das Sicherheits- und Ermittlungsunternehmen, mindestens einen Bericht in schriftlicher Form zu erstatten.

Berichte und Mitteilungen durch das Sicherheits- und Ermittlungsunternehmen erfolgen in Wahrnehmung berechtigter/rechtlicher Interessen des Auftraggebers, sind nur für den Auftraggeber bzw. seinen Rechtsanwalt bestimmt und von diesen streng vertraulich zu behandeln; als Ausnahme gilt nur die Beweislegung vor Gericht. Der Auftraggeber haftet bei Weitergabe von Berichten und Mitteilungen an Dritte allein, er hat die Auftragnehmerin von daraus folgenden Ansprüchen freizustellen.

Das Sicherheits- und Ermittlungsunternehmen unterliegt der Schweigepflicht.

Im Rahmen eines erteilten Auftrages darf das Sicherheits- und Ermittlungsunternehmen niemals gegen die Interessen des Auftraggebers tätig werden. Ergibt sich im Laufe der Durchführung eines Auftrages eine Interessenkollision, so darf das Sicherheits- und Ermittlungsunternehmen unter Hinweis darauf den Auftrag zurückgeben.

Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf die Bekanntgabe der Informanten des Sicherheits- und Ermittlungsunternehmens, jedoch auf Zeugenbenennung bei erreichten Auftragszielen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Tätigkeit des Sicherheits- und Ermittlungsunternehmens in gleicher Sache nicht selbst tätig zu werden oder Dritte tätig werden zu lassen - im Ausnahmefall ist eine Parallelbearbeitung zu vereinbaren. Die aus einer veranlassten Mehrfachbearbeitung durch den Auftraggeber entstehenden Schäden gehen zu dessen Lasten.

Die Erledigung des Auftrages kann von einer angemessenen Vorschusszahlung abhängig gemacht werden. Nach Verbrauch des Vorschusses kann das Sicherheits- und Ermittlungsunternehmen die Arbeit bis zur erneuten Vorschusszahlung unterbrechen.

Rechnungen können nach geleisteter Arbeitszeit und Nebenkosten oder nach Tagessätzen inkl. aller Nebenleistungen erstellt werden und sind sofort nach Erhalt fällig. Bei Verzug und auch bei genehmigten Stundungen werden Zinsen berechnet. Verzugszinsen werden in gesetzlicher Höhe über dem jeweiligen Basiszinssatz vereinbart.

Soweit nicht anders vereinbart, kann der Auftraggeber nach Rechnungsausgleich einen Abschlussbericht verlangen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Berichterstattung zu verweigern, solange der Auftraggeber den getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht nachkommt.

Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit, das Sicherheits- und Ermittlungsunternehmen nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes, wie z. B. unwahren Angaben zur Auftragserteilung und zur Vortäuschung eines berechtigten Interesses kündigen.

Bei vorzeitiger Beendigung des Auftragsverhältnisses hat das Sicherheits- und Ermittlungsunternehmen Anspruch auf das bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgelaufene Honorar und auf Erstattung der Auslagen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Vertrauensschadens bleibt nicht ausgeschlossen.

Für die Arbeit an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, die Nachtzeit von 22.00 bis 06.00 Uhr und Auslandseinsätze können angemessene Zuschläge vereinbart werden.

Wird das Sicherheits- und Ermittlungsunternehmen infolge Ausführung eines Auftrages in Prozessen oder sonstigen Verfahren durch Anhörung oder schriftliche Berichterstattung in Anspruch genommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Zeitaufwand und die Auslagen gemäß den Sätzen des Sicherheits- und Ermittlungsunternehmens zu vergüten. Vom Gericht für die Inanspruchnahme gezahlte Entschädigungen sind auf die Vergütung anzurechnen.

Für Schäden, die bei Erfüllung des erteilten Auftrages Dritten zugefügt werden, haftet der Auftraggeber insoweit, als die weisungsgemäße Durchführung des Auftrages ein solches Risiko für den Auftraggeber in vorhersehbarer Weise beinhaltet. Der Auftraggeber hat ferner für alle Schäden und Kosten zu haften, die sich durch dessen unrichtige oder unvollständige Angaben ergeben.

Der Auftraggeber versichert mit Unterzeichnung des Auftrages, dass er mit dem Auftrag keine staatsgefährdenden oder gesetzwidrigen Ziele verfolgt.

Auftraggeber oder Detektei können im Streitfalle die unparteiische und schiedsrichterliche Entscheidung der Geschäftsstelle des Bundes Internationaler Detektive anrufen. Die dort ergehende Entscheidung soll als verbindlich angesehen werden. Der Rechtsweg vor dem ordentlichen Gericht ist nicht ausgeschlossen.

Gerichtsstand und Erfüllungsort: Sitz der Detektei.

© NORTEC Security Concepts GmbH 2014